Der große Waffenschein
Die Erlaubnis zum Führen scharfer, erlaubnispflichtiger Waffen in der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 4 WaffG) – wer ihn bekommt, welche strengen Voraussetzungen gelten und worin er sich vom Kleinen Waffenschein unterscheidet.
Überblick
Was ist der Waffenschein?
Der Waffenschein ist die Erlaubnis, eine scharfe, erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit zu führen – also zugriffsbereit bei sich zu tragen (§ 10 Abs. 4 WaffG). Er wird nur für die im Schein eingetragenen Waffen erteilt.
Er ist damit etwas grundsätzlich anderes als eine Waffenbesitzkarte: Die WBK erlaubt Erwerb und Besitz, der Waffenschein das Führen. Der Waffenschein wird befristet (in der Regel auf höchstens drei Jahre) erteilt und kann verlängert werden.
Wichtig
Der große Waffenschein wird an Privatpersonen nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt – er verlangt ein besonderes, nachgewiesenes Bedürfnis. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen genügt dagegen der Kleine Waffenschein.
Grundbegriffe
Führen, Besitzen, Transportieren
Führen
Die Waffe zugriffsbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums bei sich haben – nur mit Waffenschein.
Besitzen
Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen zu Hause – das regelt die WBK, nicht der Waffenschein.
Transportieren
Der Transport (z. B. zum Schießstand) ist ohne Waffenschein zulässig, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist – ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis.
Bedürfnis
Wer bekommt einen Waffenschein?
Entscheidend ist ein anerkanntes, besonderes Bedürfnis zum Führen.
- Gefährdete Personen (§ 19 WaffG): Wer wesentlich stärker gefährdet ist als die Allgemeinheit und bei dem eine Waffe geeignet und erforderlich ist, die Gefahr zu mindern.
- Bewachungsgewerbe (§ 28 WaffG): Bewachungsunternehmer und ihre Beschäftigten, wenn das Führen von Waffen für einen konkreten Bewachungsauftrag erforderlich ist.
- Bestimmte Berufsgruppen: etwa im Geld- und Werttransport – im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.
- Jäger und Sportschützen erhalten in der Regel keinen Waffenschein zum allgemeinen Führen. Das jagdliche Führen ist über den Jagdschein geregelt; der Weg zum Schießstand läuft über den Transport.
Antrag
Voraussetzungen im Überblick
Zuverlässigkeit & Eignung
Volljährigkeit, waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6).
Sachkunde & Bedürfnis
Sachkunde (§ 7) und vor allem das besondere Bedürfnis zum Führen (§§ 8, 19) – die höchste Hürde im Verfahren.
Haftpflicht
Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme für Personen- und Sachschäden.
Befristet & eingetragen
Erteilung für die konkret eingetragenen Waffen, in der Regel befristet auf höchstens drei Jahre, Verlängerung möglich. Auflagen und Beschränkungen sind zulässig.
Nicht verwechseln
Waffenschein oder Kleiner Waffenschein?
Großer Waffenschein
Führen scharfer Schusswaffen. Verlangt ein besonderes Bedürfnis, Haftpflicht und Sachkunde – nur in Ausnahmefällen.
Kleiner Waffenschein
Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (PTB-Zeichen). Ohne Bedürfnis, Sachkunde oder Versicherung.
Häufige Fragen
FAQ zum Waffenschein
Was ist der Unterschied zwischen Waffenschein und WBK?
Bekomme ich als Sportschütze oder Jäger einen Waffenschein?
Wie lange gilt ein Waffenschein?
Brauche ich für eine Schreckschusswaffe diesen Waffenschein?
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Passende Ratgeber
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die geltende Fassung des Waffengesetzes (WaffG) und des Landesrechts (u. a. Waffenverbotszonen). Über Erteilung, Umfang und Auflagen entscheidet die zuständige Waffenbehörde im Einzelfall.
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